Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bedingungen

  1. Baustellen, Lagerplätze und Gehwege (ausschließlich zum Überfahren, sofern keine vom Auftraggeber eingeholte Sondernutzungserlaubnis vorliegt) sind vom Auftraggeber so herzurichten, dass diese von unseren Fahrzeugen zum Zweck der Auftragserledigung bedenkenlos befahren werden können.
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Abfalllagerstelle oder der Containerstellplatz abgesperrt bzw. freigehalten wird, dass ein Verladen des Abfalls bzw. eine Stellung des Containers ohne Bedenken und ohne Dritte zu behindern, erfolgen kann.
  3. Vergebliche Anfahrten und/oder Wartezeiten, die durch den Auftraggeber, dessen Angestellten oder Subunternehmer entstehen, gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Terminzusagen unsererseits sind ausnahmslos als unverbindlich anzusehen.
  5. Leistungsnachweise, die vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und ggfs. gegengezeichnet wurden (sofern jemand zur Leistungserbringung zugegen ist) sind Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Differenzen sind daher für uns gegenstandslos.
  6. Für die Aufstellung von Containern gelten die gesetzlichen Bestimmungen der zuständigen Behörden (Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt etc.).
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entstehenden Gebühren und Kosten für die Anmeldung und Nutzung des öffentlichen Straßenlandes der zuständigen Behörden zu tragen.

§ 2 Container

  1. Die im Container eingefüllte Abfallart ist uns vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter vor Auftragserbringung mitzuteilen, da diese sonst bei Entleerung des Containers von unserem Personal ohne weitere Rücksprache festgestellt wird. Sollte der tatsächliche Abfall von dem uns genannten Abfall abweichen, werden sämtliche Mehrkosten dem Auftraggeber gegenüber geltend gemacht.
  2. Sonderabfälle, sowie als gefährlich eingestufte Abfälle (u. a. Mineralfaserdämmung, asbesthaltige sowie bituminöse/teerhaltige Abfälle sämtlicher Art) müssen uns gegenüber genauestens und VOR Befüllung des Containers angezeigt werden.
  3. Flüssigkeiten, egal welcher Art dürfen NICHT in unsere Container gefüllt werden.
  4. Von uns gestellte Container fallen in die Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers und müssen mit Sorgfalt behandelt werden. Für etwaige Schäden an den Containern haftet der Auftraggeber oder dessen Versicherer in voller Höhe.
  5. Leerung und/oder Umsetzung unserer Container durch Fremde ist verboten!
  6. Alle Container und Mulden sind NICHT kranbar und dürfen in keiner Weise vom Kunden oder Dritten bewegt werden.
  7. Wir übernehmen keine Kosten für Schäden, die aus o. g. Gründen entstehen.

§ 3 Mieten

  1. Unsere Preise enthalten eine Containermiete für zehn Tage. Nach diesem Zeitraum kommen, abhängig von der Containergröße, weitere Mietkosten auf den Auftraggeber zu.
  2. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, uns darüber zu informieren, wann der Container nicht mehr benötigt wird. Macht er dies nicht, behalten wir uns vor eine Miete zu erheben.

§ 4 Haftung

  1. Die Lkw der Firma S.U.C. Inh. Thomas Neumann e. K. befahren im Rahmen der Anlieferung, Abholung von Containern und des Verladens von Abfall nur öffentliches Straßenland. Grund hierfür ist, dass durch das Befahren von privaten Wegen, Privatstraßen oder sonstigen privaten Gelände, Beschädigungen erfolgen können.
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers können Aufträge dennoch auf privaten Wegen, Privatstraßen oder sonstigen privaten Gelände ausgeführt werden.
  3. Sollte dies der Fall sein, erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er keinerlei Ansprüche gegen die Firma S.U.C. Inh. Thomas Neumann e. K. geltend machen wird, welche durch etwaige Beschädigungen auf privaten Wegen, Privatstraßen oder sonstigen privaten Gelände entstehen können z. B. am Untergrund, durch das Gewicht des Lkw und/oder Container, an Bäumen und Hecken usw. In gleicher Weise stellt der Auftraggeber die Firma S.U.C. Inh. Thomas Neumann e. K. von Ansprüchen Dritter frei, welche Ersatzansprüche geltend machen könnten.